Der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte diskutiert den Bericht Deutschlands

UNIC/137

Auf seiner 19. Sitzung behandelt der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auch die Berichte von Israel, Zypern, Schweiz und Kanada

GENF/BONN, 17. November 1998 – Der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird vom 16. November bis zum 4. Dezember 1998 im Palast der Nationen (Palais des Nations) in Genf zusammenkommen, um die von Israel, Zypern, der Schweiz, Deutschland und Kanada getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Rechte zu untersuchen.

Die fünf Länder gehören zu den 137 Vertragsstaaten des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Pakt, der 1976 in Kraft getreten ist, beinhaltet unter anderen das Recht auf Arbeit, das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, die Rechte auf soziale Sicherheit, auf größtmöglichen Schutz und Hilfe für die Familie, auf einen angemessenen Lebensstandard, auf den bestmöglichen Gesundheitsstandard und auf Bildung.

Mit ihrem Beitritt willigen die Vertragsstaaten ein, dem Ausschuß regelmäßig Berichte darüber vorzulegen, wie sie die Ziele des Paktes verfolgen. Das Gremium, das bereits seine 19. Sitzung abhält, beurteilt die Berichte, und gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Förderung und des Schutzes der in dem Pakt gewährleisteten Rechte. In Ermangelung termingerechter Berichte kann der Ausschuß die Implementierung des Vertrages in dem jeweiligen Land nur auf der Basis der verfügbaren Informationen überprüfen. Dies ist während der aktuellen Sitzung der Fall bei den Solomon Inseln, die seit der Ratifizierung der Vereinbarung 1982 keinen Bericht vorgelegt haben.

Zur Eröffnung der Tagung wird das Gremium weitere nachgestellte Themen diskutieren, die sich mit der Implementierung der Vereinbarung ergeben. Dazu werden Stimmen von Nichtregierungsorganisationen (NROs) gehört werden. Am 30. November wird der Ausschuß eine ganztägige, allgemeine Diskussion über das Recht auf Bildung führen. Artikel 13 der Vereinbarung besagt, daß die Teilnehmerstaaten das Recht eines jeden auf Bildung anerkennen müssen. Sie sind sich einig, daß sich Bildung auf die Gesamtentwicklung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Bedeutung seiner Würde richten sollte; sie sollte den Respekt vor Menschenrechten und grundlegenden Freiheiten stärken. Er erklärt, daß primäre Bildung obligatorisch und frei verfügbar für alle sein sollte, und daß die weitere Bildung für alle durch jede geeignete Meinung und im besonderen durch die progressive Einführung von freier Bildung überall verfügbar und zugänglich gemacht werden sollte. Artikel 14 besagt, daß jeder Teilnehmerstaat, der seit dem Zeitpunkt, zu dem er Teilnehmer geworden ist, nicht in der Lage ist, obligatorische und kostenlose Grundbildung zu sichern, sich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen detaillierten Aktionsplan für die progressive Implementierung auszuarbeiten und zu übernehmen.

Der Ausschuß wird ebenfalls Berichte von spezialisierten Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen über den in den Teilnehmerstaaten gemachten Fortschritt berücksichtigen, um die Einhaltung der Bestimmungen, die das Gremium gefällt hat, innerhalb des Betätigungsfeldes ihrer Aktivitäten zu erzielen. Die folgenden spezialisierten Sonderorganisationen, Organe und Finanzinstitutionen der Vereinten Nationen wurden zu der 15. Sitzung aufgerufen, ihre Vertreter zu schicken: die Internationale Arbeitsorganisation, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Weltgesundheitsorganisation, das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, das Gemeinschaftsprogramm der Vereinten Nationen gegen HIV/AIDS (UNAIDS), der Internationale Währungsfonds und die Weltbank.

Die abschließenden Beobachtungen des Ausschusses zu den letzten, von Zypern, Deutschland und Kanada vorgetragen Berichten.

Von den fünf Ländern, die auf dieser Sitzung einen Bericht vorstellen, haben bereits vorher Zypern, Deutschland und Kanada dem Ausschuß einen Bericht vorgetragen.

In ihren Beobachtungen und Empfehlungen im Januar-Februar 1990 zu dem zweiten periodischen Bericht Zyperns bemerkte der Ausschuß, daß trotz der Situation im Lande, die aus der Tatsache resultiert, daß ein Teil des nationalen Territoriums in den vergangenen 17 Jahren von der türkischen Armee besetzt worden war, der Ausschuß nicht mehr kann, als die Anstrengungen – sowohl die legalen als auch die wirtschaftlichen – einzuschätzen, die von der Regierung in der Durchführung ihrer Verpflichtungen unter der Vereinbarung gezeigt werden. Der Ausschuß drückte seine Besorgnis über diese Situation aus und hoffte, daß die Gespräche unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu einer gerechten und andauernden Lösung des Problems führen würden.

Den zweiten periodischen Bericht Deutschlands betreffend, der im November-Dezember 1993 beurteilt wurde, sprach der Ausschuß aus, daß positive Aktivitäten von den deutschen Behörden unternommen worden sind, um ideologischen Pluralismus in Bildung und gleiche Voraussetzungen für Männer und Frauen auf diesem Gebiet zu garantieren. Der Ausschuß empfahl, daß der nächste periodische Bericht Informationen über die Auswirkungen der Wiedervereinigung des Landes auf die Bildung und – im besonderen – aktuelle statistische Daten über die Budgetverteilungen und Budgetausgaben in bezug auf die pädagogischen und kulturellen Maßnahmen einschließen sollte. Der Ausschuß bat ebenfalls darum, daß die deutschen Behörden die Rechte der Lehrer, der Professoren und des anderen Lehrpersonals aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik respektieren sollten, damit sie an der größtmöglichen Spannbreite im kulturellen Leben ohne Diskriminierung teilhaben können.

Ihrer Untersuchung des zweiten periodischen Berichts Kanadas im November-Dezember 1993 folgend, empfahl der Ausschuß die Eingliederung in die Menschenrechtsgesetzgebung für mehr ausdrückliche Bezüge zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten. Der Ausschuß empfahl die Sicherung des Besitzes für alle Eigentümer. Als Anerkennung für die in zunehmendem Maße wichtige Rolle, die die Gerichte bei der Verordnung vorbeugender Maßnahmen gegen die Verletzung von sozialen und wirtschaftlichen Rechten spielen, empfahl der Ausschuß außerdem, daß Richter mit Trainingskursen über die Verpflichtungen der Länder versorgt werden, so wie es die Vereinbarung fordert.


Vorläufiger Zeitplan für Berücksichtigung der Berichte

Der Ausschuß hat das folgende vorläufige Arbeitsprogramm für die 19. Sitzung aufgestellt.

Dienstag, 17. November
Israel, Anfangsbericht (Dokument E/1990/5/Add. 30)

Mittwoch, 18. November
Israel (Fortsetzung)
Zypern, Dritter periodischer Bericht (Dokument E/1990/104/Add. 12)

Donnerstag, 19. November
Zypern (Fortsetzung)

Freitag, 20. November
Schweiz Anfangsbericht (Dokument E/1990/5/Add. 33)

Montag, 23. November
Schweiz (Fortsetzung)
Deutschland, Dritter periodischer Bericht (Dokument E/1994/104/Add. 14)

Dienstag, 24. November
Deutschland (Fortsetzung)

Donnerstag, 26. November
Solomon Inseln (Auf der Basis der verfügbaren Informationen)
Kanada, Dritter periodischer Bericht (Dokument E/1994/104/Add. 17)

Freitag, 27. November
Kanada (Fortsetzung)


Internationale Übereinkunft zu wirtschaftlichen, sozialen und bürgerlichen Rechten

Die Generalversammlung hat das Abkommen zur Unterschrift, Ratifizierung und Einführung im Jahre 1966 angenommen und eröffnet. Es trat am 3. Januar 1976 in Kraft.

Artikel 1 des Abkommens besagt, daß das Recht auf Selbstbestimmung allgemeingültig ist, und ruft die Staaten dazu auf, die Realisierung und Respektierung dieses Rechts zu fördern. Artikel 3 bekräftigt die Rechtsgleichheit von Männern und Frauen in bezug auf den Genuß sämtlicher Menschenrechte und ermahnt die Staaten, dieses Prinzip in die Realität umzusetzen. Artikel 5 sieht den Schutz gegen die Aufhebung oder unberechtigte Einschränkung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten vor, sowie gegen die Fehlauslegung jedweder Verordnung des Abkommens im Sinne von Verstößen gegen ein Recht oder die Freiheit oder ihre Einschränkung in einem größerem Maße, als sie in dem Abkommen vorgesehen sind. Das Abkommen verhindert darüber hinaus, daß Staaten bereits die auf ihren Territorien bestehenden Rechte an der Grundlage beschneiden, indem sie sie nicht oder zu einem geringeren Umfang anerkennen.

Die Artikel 6 bis 15 erkennen das Recht auf Arbeit sowie auf rechtmäßige und günstige Arbeitsbedingungen an, das Recht darauf, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten, das Recht auf soziale Sicherheit, Sozialversicherung inbegriffen, das Recht auf den größtmöglichen Schutz und Hilfe für die Familie, Mütter, Kinder und Jugendlicher, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard sowie auf das höchstmögliche Niveau körperlicher und seelischer Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Der Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und bürgerliche Rechte

Der wirtschaftliche und soziale Rat gründete den Ausschuß im Jahre 1985. Die 18 Mitglieder, die in geheimer Wahl aus einer von dem Abkommen angehörenden Staaten nominierten Liste gewählt wurden, sind Menschenrechtsexperten und handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft.

Das Komitee setzt sich aus den folgenden Experten zusammen: Ade Adekuoye (Nigeria), Mahmoud Samir Ahmed (Ägypten), Philip Alston (Australien), Ivan Antanovich (Belarus), Virginia Bonoan-Dandan (Philippinen), Dumitru Ceausu (Rumänien), Oscar Ceville (Panama), Abdessatar Grissa (Tunesien), MarÌa de los ¡ngeles JimÈnez ButragueÒo (Spanien), Valeri I. Kouznetsov (Russische Föderation), Jaime March·n Romero (Ecuador), Ariranga Govindasamy Pillay (Mauritius), Kenneth Osborne Rattray (Jamaica), Eibe Reidel (Deutschland), Walid M. Sa’di (Jordanien), Philippe Texier (Frankreich), Nutan Thapalia (Nepal) und Javier Wimer Zambrano (Mexiko).

Mitgliedstaaten des Abkommens

137 Staaten ratifizierten das Abkommen oder sind ihm beigetreten: Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Chile, Dänemark, Deutschland, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Dominica, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Grenada, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien.

Außerdem: Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kirgisien, Kolumbien, Kongo, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldawien, Monaco, Mongolei, Namibia, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Rumänien, die Russische Föderation, Ruanda, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Slowakische Republik, Slowenien, die Solomon Inseln, Somalia, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Surinam, Schweden, Schweiz, Syrien, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Turmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vietnam, Vereinigte Republik von Tansania, Zambia, die Zentralafrikanische Republik und Zimbabwe.