UNO-Staatenkonferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes: 15. Juni – 17. Juli 1998, Rom

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50 Jahre nach der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der Konvention gegen Völkermord soll eine von den Vereinten Nationen einberufene Staatenkonferenz vom 15. Juni bis 17. Juli 1998 in Rom den ersten ständigen internationalen Strafgerichtshof der Welt gründen. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Vereinten Nationen ist die Gewährleistung der universellen Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten des einzelnen in aller Welt. Dabei gibt es nur wenige Themen, die von größerer Bedeutung sind als der Einsatz für Frieden und Gerechtigkeit und für die Sicherung der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Die Schaffung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes ist ein entscheidender Schritt in diese Richtung.  

„In dem Vorhaben eines internationalen Strafgerichtshofes liegt das Versprechen von weltweiter Gerechtigkeit. Das ist die einfache Botschaft dieser Vision. Wir stehen kurz vor ihrer Verwirklichung. Wir werden unseren Teil dazu beitragen, um diese Aufgabe zu Ende zu bringen. Wir bitten Sie….das Ihre zu tun, damit wir gemeinsam dafür sorgen, daß kein Regierender, kein Staat, keine Junta und keine Armee irgendwo auf der Welt straflos Menschenrechte verletzen kann. Nur dann werden die unschuldigen Opfer von Kriegen und Konflikten wissen, daß auch sie unter dem Schutz des Rechts ruhig schlafen können, daß auch sie Rechte haben und daß jene, die diese Rechte verletzen, bestraft werden.“

Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen

 

Zur Vorgeschichte

Am 9. Dezember 1948 hatte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 260 die Konvention zur Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes angenommen, eingedenk des Umstandes, daß „in allen Perioden der Geschichte Völkermord großes Leid über die Menschheit gebracht hat“ und in der Überzeugung, daß “die Menschheit von dieser verheerenden Geißel nur durch internationale Zusammenarbeit befreit werden kann.“ Artikel I dieser Konvention qualifiziert Völkermord als „Verbrechen nach dem Völkerrecht“ und Artikel VI normiert, daß Personen, die des Völkermordes beschuldigt werden, vor ein zuständiges Gericht des Staates auf jenem Territorium gebracht werden sollen, auf dem die Tat begangen wurde, oder vor einen allenfalls zuständigen internationalen Strafgerichtshof…“. In der gleichen Entschließung ersuchte die Versammlung die Völkerrechtskommission zu prüfen, ob „die Errichtung eines internationalen gerichtlichen Organs für die Durchführung von Verfahren wegen Völkermord wünschenswert und möglich ist“. Nach einem positiven Bericht der Völkerrechtskommission wurde ein Ausschuß mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Gründung eines solchen Gerichtshofes betraut. Ein erster Statutenentwurf lag bereits 1951 vor, der 1953 nochmals überarbeitet wurde. Die Versammlung vertagte jedoch die Entscheidung darüber bis zur Annahme einer Definition des Begriffes „Aggression“.

Seither wurde der Vorschlag zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes immer wieder erörtert. Auf Antrag von Trinidad und Tobago ersuchte die Generalversammlung im Dezember 1989 die Völkerrechtskommission, ihre Arbeit über den Strafgerichtshof wieder aufzunehmen und seine Zuständigkeit auch auf Verbrechen des Drogenhandels auszudehnen. Als 1993 der Konflikt im ehemaligen Jugoslawien ausbrach, richtete sich die internationale Aufmerksamkeit erneut auf Fragen der Kriegsverbrechen, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und des Völkermordes, die unter dem Deckmantel der „ethnischen Säuberungen“ begangen wurden. Der Sicherheitsrat errichtete daraufhin den Internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshof für des Ehemalige Jugoslawien, um die Täter dieser Greueltaten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen; gleichzeitig hoffte man auf eine abschreckende Wirkung dieser Verfahren.

Kurz danach beendete die Völkerrechtskommission ihre Arbeit an dem Statut eines internationalen Strafgerichtshofes und legte diesen 1994 der Generalversammlung vor. Zur weiteren Erörterung wichtiger Fragen, die sich aus dem Statutenentwurf ergaben, setzte die Versammlung zunächst einen Ad-hoc-Ausschuß für die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes ein, der 1995 zweimal tagte. Anschließend beauftragte die Versammlung einen Vorbereitungsausschuß für die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes mit der Ausarbeitung eines konsolidierten Verhandlungstextes zur Vorlage an eine Diplomatenkonferenz. Dieser Ausschuß tagte seit 1996 und beendete im April dieses Jahres seine Arbeit. Im Vorjahr beschloß die Generalversammlung schließlich, eine Diplomatische Konferenz der Vereinten Nationen von Bevollmächtigten für die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes für die Zeit vom 15. Juni bis 17. Juli 1998 nach Rom einzuberufen, mit dem Auftrag, „eine Konvention über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes fertigzustellen und zu verabschieden“.

 

Wozu brauchen wir einen Internationalen Strafgerichtshof ?

….damit allen Gerechtigkeit widerfährt!

„Nahezu ein halbes Jahrhundert lang – fast so lange, wie es die Vereinten Nationen gibt – hat die Generalversammlung die Notwendigkeit eines solchen Gerichtshofes anerkannt, um Personen verfolgen und bestrafen zu können, die für Verbrechen wie Völkermord verantwortlich sind. Viele waren der Ansicht,….daß sich die Schrecken des Zweiten Weltkriegs – die Lager, die Grausamkeiten, die Vernichtung von Menschenleben, der Holocaust – nie mehr wiederholen können. Und doch ist es geschehen: in Kambodscha, in Bosnien und Herzegowina, in Ruanda. Unsere Zeit, ja selbst dieses Jahrzehnt, in dem wir leben, hat uns vor Augen geführt, daß die Fähigkeit des Menschen, Böses zu tun, keine Grenzen kennt. Völkermord ….ist jetzt auch zu einem Wort unserer Zeit geworden – eine schreckliche Realität, die nach einer historischen Antwort verlangt.“

Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen

 

Ein internationaler Strafgerichtshof ist das fehlende Bindeglied im internationalen Rechtssystem. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag behandelt nur Fälle zwischen Staaten, nicht zwischen Einzelpersonen. Solange es keinen internationalen Strafgerichtshof gibt, vor dem Einzelpersonen abgeurteilt werden können, bleiben Akte des Völkermordes oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oft ungesühnt.

In den vergangenen 50 Jahren gab es häufig Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, deren Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten. So wurden in den siebziger Jahren in Kambodscha rund zwei Millionen Menschen von der Khmer Rouge ermordet. In den bewaffneten Konflikten in Mosambik, Liberia, El Salvador und in anderen Ländern mußten zahllose Menschenleben beklagt werden, darunter eine erschreckend hohe Zahl an unbewaffneten Frauen und Kindern. In Algerien und in der Region der Großen Seen werden die Massaker an Zivilpersonen fortgesetzt.

 

…. damit die Täter nicht ungestraft davonkommen!

„Die Chance, daß jemand für den Mord an einem Menschen verurteilt wird, ist wesentlich höher, als wenn er 100.000 Menschen umgebracht hat.“

José Azala Lasso, früherer Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte

 

Im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes hieß es, daß „Verbrechen gegen das Völkerrecht von Menschen und nicht von abstrakten Staatsgebilden begangenen werden“. „Nur durch die Bestrafung der Täter kann den Bestimmungen des Völkerrechts zum Durchbruch verholfen werden.“ Damit wurde der Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Haftung aller, die solche Verbrechen begehen, zu einem Eckpfeiler des internationalen Strafrechts.

Nach dem Entwurf eines Kodex von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, der 1996 auf Wunsch der Generalversammlung von der Völkerrechtskommission ausgearbeitet wurde, gilt dieser Grundsatz gleichermaßen und ohne Ausnahme für jede Person, gleich welche Stellung diese in der Hierarchie der Regierung oder in der militärischen Kommandokette einnimmt. Die Konvention über die Verhinderung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes, die von den Vereinten Nationen 1948 angenommen wurde, erkennt an, daß dieses Verbrechen auch von verfassungsmäßig verantwortlichen Regierenden, öffentlichen Beamten oder Privatpersonen begangen werden kann.

 

… damit Konflikte beendet werden können!

„Es kann keinen Frieden ohne Gerechtigkeit, keine Gerechtigkeit ohne Recht und kein sinnvolles Recht ohne Gerichtshof geben, der im jeweiligen Fall entscheidet, was Recht und Gesetz entspricht.“

Benjamin B. Ferencz, ehemaliger Ankläger von Nürnberg

 

In Fällen wie bei ethnischen Konflikten, gebärt Gewalt weitere Gewalt; ein Mord ist der Vater des nächsten. Die Garantie, daß zumindest einige der Kriegsverbrecher vor Gericht gestellt werden können, wirkt abschreckend und fördert die Chance zur Beendigung eines Konflikts. In diesem Jahrzehnt wurden zwei Ad-hoc-Strafgerichte – einer für das ehemalige Jugoslawien und einer für Ruanda – geschaffen, in der Hoffnung, damit rascher das Ende der Gewalt herbeizuführen und neue Gewalt zu verhindern.

 

… damit Schwächen der Ad-hoc-Gerichtshöfe beseitigt werden!

Die Errichtung eines Ad-hoc-Strafgerichts wirft unmittelbar die Frage „selektiver Rechtsprechung“ auf. Warum gab es kein Tribunal für Kriegsverbrechen in Kambodscha? Ein ständiger Strafgerichtshof könnte hier mit mehr Konsequenz agieren.

Oft wird auch auf „schleppende Verfahren“ verwiesen. Die bei der Errichtung von Ad-hoc-Strafgerichten auftretenden unvermeidbaren Verzögerungen können schwerwiegende Folgen haben: wichtige Beweismittel können vernichtet werden, Täter entweichen oder untertauchen, Zeugen umsiedeln oder eingeschüchtert werden. Nachforschungen werden zunehmend kostenaufwendiger und die außerordentlich hohen Kosten von Ad-hoc-Strafgerichten könnten den politischen Willen zur Errichtung solcher Tribunale untergraben.

Ad-hoc-Strafgerichte wirken immer zeitlich oder örtlich beschränkt. Im vergangenen Jahr wurden tausende Flüchtlinge im ethnischen Konflikt in Ruanda getötet, aber das Mandat des Ad-hoc-Strafgerichts bezieht sich ausschließlich auf die Ereignisse des Jahres 1994. Danach begangene Verbrechen können nicht vor das Gericht gebracht werden.

 

… damit auch dann Recht gesprochen werden kann, wenn nationale strafrechtliche Einrichtungen nicht eingreifen wollen oder dazu nicht in der Lage sind!

„Verbrechen nach dem Völkerrecht erfordern ihrem Wesen nach oft die direkte oder indirekte Mitwirkung mehrerer Personen, von denen zumindest einige Regierungsverantwortung oder militärische Kommandobefugnisse tragen.“

Bericht der Völkerrechtskommission, 1996

 

Die Staaten stimmen darin überein, daß Verbrecher normalerweise vor nationale Gerichte gestellt werden sollen. Aber in Zeiten eines Konfliktes – ob interner oder zwischenstaatlicher Natur – sind die nationalen Justizbehörden oft nicht gewillt, oder einfach nicht in der Lage, tätig zu werden. Regierungen zögern häufig, ihre eigenen Staatsbürger, ja manchmal sogar hochrangige politische Funktionäre strafrechtlich zu verfolgen, wie dies etwa im ehemaligen Jugoslawien der Fall war; oder die nationalen Instanzen sind infolge des Konfliktes zusammengebrochen, wie im Fall Ruanda.

 

… damit künftige Kriegsverbrecher abgeschreckt werden!

„Ab jetzt müssen alle potentiellen Kriegstreiber wissen – je nachdem, wie sich ein Konflikt entwickelt – daß es möglicherweise ein internationales Tribunal gibt, vor das jene gebracht werden, die das Kriegsrecht und das humanitäre Völkerrecht verletzt haben.…Von jedermann wird ab jetzt Kenntnis der grundlegendsten Bestimmungen des internationalen Strafrechts erwartet; niemand wird sich in Hinkunft damit ausreden können, die Rechtsvorschrift nicht gekannt zu haben.“

Hans Corell, Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen für Rechtsfragen

 

Die meisten Kriegsverbrecher in der Geschichte blieben unbestraft. Trotz der nach dem Zweiten Weltkrieg eingesetzten Militärgerichtshöfe und der vor kurzen gegründeten internationalen Ad-hoc-Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, gilt dies auch für das 20. Jahrhundert. Angesichts dieses Umstandes konnten die meisten Täter dieser Verbrechen davon ausgehen, für ihre Taten nicht bestraft zu werden. Wirksame Abschreckung ist daher ein wichtiges Ziel der Bemühungen um die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes. Sobald einmal feststeht, daß die internationale Staatengemeinschaft monströse Taten wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht länger duldet, sondern die Verantwortlichen – ob Staatsoberhäupter oder Armeechefs, ob einfache Soldaten oder Milizangehörige – zur Rechenschaft zieht und angemessene Strafen verhängt, besteht Hoffnung, daß jene, die zu Völkermord aufhetzen, ethnische Säuberungskampagnen durchführen, morden, vergewaltigen und Zivilpersonen brutal behandeln, oder Kinder für barbarische medizinische Experimente mißbrauchen nicht länger willige Helfer finden.

 

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes

Im Vorwort des jetzt zur Beratung stehenden Statuts wird der Wunsch zum Ausdruck gebracht, „die internationale Zusammenarbeit zur Stärkung einer wirksamen Verfolgung und Unterdrückung von internationalen Verbrechen zu fördern“. Die Präambel unterstreicht, daß der Gerichtshof nur für die schwerwiegendsten Verbrechen von internationaler Bedeutung zuständig sein und in Ergänzung zu den nationalen Strafgerichten tätig werden soll. Der Gerichtshof soll durch einen Vertrag errichtet werden und kann mit seiner Arbeit beginnen, sobald dieser Vertrag in Kraft getreten ist.

 

Aufbau des Gerichtshofes

Die endgültige Struktur des Gerichtshofes soll zwar erst von der Konferenz in Rom festgelegt werden, doch besteht schon jetzt weitgehendes Einvernehmen darüber, daß der Gerichtshof auf drei grundlegenden Elementen aufgebaut werden soll: den Rechtsprechungskammern, der Ermittlungs- und Anklagebehörde, sowie der Verwaltung (Registratur). Ebenfalls besteht Einvernehmen darüber, daß jeder Richter aus einem anderen Staat kommen soll und daß die Richter so ausgewählt werden, daß sie alle wichtigen Rechtssystem der Welt repräsentieren.

 

Ungelöste Fragen

Es ist weitgehend unbestritten, daß sich der Gerichtshof mit drei Verbrechenskategorien befassen wird, die landläufig als „zentrale Verbrechen“ bezeichnet werden, nämlich mit Völkermord, mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit (darunter auch Verbrechen, die in Friedenszeiten begangen werden), sowie mit Kriegsverbrechen.

Das Verbrechen des Völkermordes wird definiert als „Handlung, die mit der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche zur Gänze oder teilweise zu vernichten“. Zu diesen Handlungen zählen die Tötung von Mitgliedern der Gruppe, die Verursachung schwerer physischer oder psychischer Schäden, Zwangsmaßnahmen gegen Geburten innerhalb der Gruppe, oder die gewaltsame Entfernung von Kindern. An der präzisen Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie von Kriegsverbrechen, die großteils dem Völkergewohnheitsrecht entnommen werden, wird noch gearbeitet. Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, erzwungene Prostitution, erzwungene Schwangerschaften und andere Formen sexueller Gewalt könnten dabei unter die Kategorie der Kriegsverbrechen fallen, während Vergewaltigung oder andere Formen des sexuellen Mißbrauches oder erzwungene Prostitution auch zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezählt werden können.

Nicht einig ist man sich bis jetzt darüber, ob auch das Verbrechen der Aggression in diese Kategorien fallen soll. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Rolle, die der Sicherheitsrat in bezug auf den Gerichtshof spielen wird.

Andere Verbrechen, über die noch beraten wird, sind etwa Anschläge gegen Mitarbeiter der Vereinten Nationen und die mit ihnen zusammenarbeitenden Personen, Akte des internationalen Terrorismus und Drogenhandel.

 

Komplementarität und Subsidiarität

Die Staaten stimmen generell darin überein, daß beschuldigte Verbrecher normalerweise vor ihren eigenen nationalen Gerichten abgeurteilt werden sollen. Nach den einschlägigen Bestimmungen soll der Internationale Strafgerichtshof daher eine komplementäre Rolle gegenüber den nationalen Gerichten spielen. Man ist der Ansicht, daß ein internationaler Strafgerichtshof nur in zwei Situationen erforderlich ist: wenn die nationalen Justizbehörden nicht in der Lage sind zu handeln – z.B. wenn solche Einrichtungen aufgrund interner oder zwischenstaatlicher Konflikte zusammengebrochen sind; oder wenn diese Behörden nicht eingreifen wollen – z.B. wenn ein Staat zögert, seine eigenen Staatsangehörigen vor Gericht zu bringen, oder wenn politische Verantwortliche dieses Staates in das Verbrechen verwickelt sind. Solange ein Staat gewillt und in der Lage ist, bei einem Verbrechen selbst zu ermitteln und Anklage zu erheben, soll die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes nicht aktiviert werden. Zahlreiche Regierungen und Nichtregierungsorganisationen vertreten allerdings die Ansicht, daß der Gerichtshof durch diese Einschränkung wesentlich geschwächt würde.

 

Wie kann der Gerichtshof angerufen werden?

…durch den Sicherheitsrat

Wird der Sicherheitsrat die Befugnis haben, dem Gerichtshof bestimmte Fälle zur Ermittlung und/oder Anklageerhebung zuzuweisen? Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen sieht der Statutenentwurf vor, daß Ermittlungen und Anklageerhebungen aufgrund der Beschwerde eines Vertragsstaates oder durch Überweisung durch den Sicherheitsrat eingeleitet werden können. Es gäbe auch die Möglichkeit, den Anklagevertreter zu ermächtigen, Ermittlungen einzuleiten.

Wenn der Sicherheitsrat aufgrund Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen den Gerichtshof ersucht, ein Verfahren einzuleiten, wären alle Mitgliedstaaten verpflichtet, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten. Ein eigenes Zustimmungserfordernis wäre nicht nötig. Viele Seiten sind der Ansicht, daß dem Gerichtshof damit beträchtliche Stärke verliehen wird. Es gibt aber auch besorgte Stimmen, die meinen, daß der Sicherheitsrat als politisches Organ seine Beschlüsse nicht notwendigerweise nur auf rechtliche Überlegungen stützt.

Umstritten ist die Frage, ob der Sicherheitsrat zunächst eine Feststellung treffen muß, ob ein Staat einen Akt der Aggression begangenen hat, bevor der Gerichtshof die Verantwortlichkeit einzelner für Aggressionshandlungen beurteilen kann.

Ebenfalls diskutiert wird noch die Frage, ob der Gerichtshof – falls es keine Überweisung durch den Sicherheitsrat gibt – aufgrund einer Staatenbeschwerde oder auf Initiative des Anklagevertreters Ermittlungen und Verfahren gegen Beschuldigte wegen Verbrechen einleiten kann, die sich aus Situationen ergeben, mit denen der Sicherheitsrat befaßt ist. Die Befürworter unterstreichen, wie wichtig es sei, die Unabhängigkeit des Gerichtshofes als Rechtsprechungsorgan gegenüber politischen Erwägungen im Sicherheitsrat zu gewährleisten. Die Gegner betonen die primäre Zuständigkeit des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und treten daher für die Zuständigkeit des Rates ein, in solchen Fällen ein Tätigwerden des Gerichtshofes zu unterbinden. Ein Vorschlag zielt darauf ab, ein affirmatives Votum des Sicherheitsrates, einschließlich der Stimmen seiner fünf ständigen Mitglieder, nur für die Verhinderung, nicht aber für die Einleitung eines Verfahrens durch den Gerichtshof vorzusehen.

 

…durch Beschwerde eines Vertragsstaates

Die Anrufung des Gerichtshofes kann auch aufgrund der Beschwerde eines Vertragsstaates erfolgen. In manchen Fällen kann die Zustimmung einer oder mehrerer Vertragsparteien erforderlich sein, etwa des Territorialstaates – jenes Staates, auf dessen Staatsgebiet das Verbrechen begangen wurde, oder des Staates, dessen Staatsangehöriger ein Beschuldigter ist. Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes aber nur auf bestimmte „zentrale Verbrechen“ beschränkt – wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – dann gäbe es keine Zustimmungserfordernisse.

 

Die Rolle des Anklägers

Es gibt einige Unterstützung dafür, daß der Anklagevertreter die Befugnis haben soll, Ermittlungen und Anklageerhebungen auf eigene Initiative einzuleiten, zusätzlich zu den zuvor beschriebenen Befassungsverfahren. Für manche Seiten gilt ein unabhängiger Anklagevertreter als eine entscheidende Voraussetzung für einen unabhängigen und wirksamen Gerichtshof. Andere wiederum zögern, einer Einzelperson soviel Macht einzuräumen. Entsprechende Kompromißlösungen werden daher erwogen. So wurde etwa vorgeschlagen, daß der Beschluß des Anklagevertreters zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens noch der Zustimmung einer kleinen Richterkammer bedarf.

 

Inkrafttreten des Vertrages

Wieviele Ratifikationen werden erforderlich sein, damit das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Kraft treten kann? Bisher lag die erforderliche Zahl von Ratifikationen bei internationalen Verträgen zwischen 5 und 65. Die dem Vorbereitungsausschuß unterbreiteten Vorschläge liegen demgemäß zwischen 25 und 90 Ratifikationen. Erst wenn die erforderliche Anzahl an Ratifikationen erreicht ist, kann der Gerichtshof mit seiner Arbeit beginnen. Wenn diese Anzahl entsprechend hoch ist, kann dieses Verfahren auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

 

Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den Vereinten Nationen

Die Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den Vereinten Nationen können auf verschiedene Weise gestaltet werden. Der Gerichtshof kann als Sonderorganisation der Vereinten Nationen, als von den Vereinten Nationen finanziertes Vertragsgremium, oder als unabhängige Einrichtung errichtet werden. Soll der Gerichtshof von den Vertragsstaaten, von den Vereinten Nationen oder von beiden finanziert werden? Eine Möglichkeit besteht darin, den Gerichtshof aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen zu finanzieren. Eine weitere wäre die Finanzierung durch die Vertragsstaaten, wobei sich ein Finanzbeitrag der Vereinten Nationen lediglich auf jene Situationen beschränken könnte, die dem Gerichtshof durch den Sicherheitsrat übertragen werden.

 

Strafen

Die vom Gerichtshof zu verhängenden Strafen können lebenslange Haft, zeitlich begrenzte Haft – die Mindest- und Höchststrafen werden derzeit noch diskutiert – und/oder Geldstrafen sein. Die Todesstrafe bleibt weiterhin äußerst umstritten.